Podcastbus-Prozess: Urteil rechtskräftig, Urteilsbegründung eine wahre Freude

Seit dem 8. Juli ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg gegen die Polizei Lüneburg rechtskräftig: Die Beschlagnahme des Podcast-Busses samt Equipment beim Castor-Transport 2011 war rechtswidrig. Die Kosten für das Verfahren und unseren Anwalt trägt die Polizei. Die Redaktion wird die zurückerstatteten Kosten – und damit die Spenden vieler Leserinnen und Leser – direkt an den Ermittlungsausschuss Gorleben weiterspenden. Mit dem Geld werden Prozesse wie dieser unterstützt. Danke an dieser Stelle noch einmal für den Support.

Wir möchten als letzten Akt großzügig aus der Urteilsbegründung zitieren, weil diese der Redaktion nicht nur rechtliche Genugtuung brachte, sondern auch das eine oder andere Mal ein Lächeln ins Gesicht zauberte. Nicht geäußert hat sich das Gericht übrigens zum Thema Blogs & Podcasts, es machte aber klar, dass auch nicht-hauptberufliche journalistische Tätigkeiten vom Grundgesetz geschützt sind.

Das Gericht sah in der Polizeimaßnahme einen Eingriff in die Pressefreiheit:

 „Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich – anders als von der Beklagten (Der Polizei, Anm. der Redaktion) ausgeführt – keineswegs nur um eine die Randbereiche der Rundfunkfreiheit der Kläger unwesentlich berührende Maßnahme; vielmehr wurden den Klägern durch die Sicherstellung zunächst über einen Zeitraum von etwa drei Tagen und über das Ende des Castor-Transportes – des Ereignisses, aufgrund dessen die Kläger überhaupt angereist waren – hinaus die Möglichkeit genommen, von ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. GG Gebrauch zu machen.“

Dabei stellt das Gericht fest, dass gar keine gegenwärtige Gefahr bestanden habe:

 „Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Als Rechtsgrundlage kommt einzig der auch von der Beklagten angeführte §26 Nr. 1 Nds. SOG in Betracht. Hiernach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr liegt [..] vor, wenn eine Gefahr gegeben ist, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt, es lag im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht einmal eine „einfache“ Gefahr im Sinne von §2 Nr. 1 lit. a) Nds. SOG – eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird – vor.

Dies begründet das Gericht damit, dass die Polizei keine Ahnung hatte, was für Geräte sich im Podcast-Bus der Metronaut-Redakteure befanden. Schönerweise wird dies mit Aussagen der Polizisten aus den Klageerwiderungen begründet:

Einsatzleiter:

„Ein Angebot, uns die Geräte zu erklären, bzw. Geräte, die als Störsender und Störerkommunikation dienen, auszubauen wurde abgelehnt“

Ironie des Schicksals für die Polizei: nach Ansicht der Metronaut-Redakteure ist diese Aussage des Einsatzleiters frei erfunden. Beide sahen ihn zum ersten Mal beim Verfahren in Lüneburg.

Als zweite Aussage wird die des Beamte F. hervorgebracht:

„Da ich kein ausgebildeter Fernmeldetechniker bin, kann von mir nicht definitiv gesagt werden, ob die technischen Einrichtungen für eine Satellitenverbindung ausreichten. Die Angaben der Kläger [..] und die gesamten technischen Geräte im Fahrzeug ließen mir jedoch den Schluss zu, dass dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen ist.“

Aus diesen Aussagen schließt das Gericht:

„Diese Formulierung macht deutlich, dass die Beklagte bei Anordnung der Sicherstellung über keine gesicherten Erkenntnisse verfügte, nach denen die technischen Einrichtungen im VW-Bus der Kläger geeignet waren, den Polizeifunk abzuhören und zu stören. Nur aufgrund einer durch pflichtgemäß durchgeführte Einschätzung der Sachlage erlangten Überzeugung hätte die Beklagte das Vorliegen einer Gefahr aber bejahen dürfen. Denn nur [..] wenn festgestanden hätte, dass die technischen Geräte der Kläger die Eignung zum Abhören oder Stören des Polizeifunks aufwiesen, wäre der Eintritt einer Gefahr [..] überhaupt theoretisch möglich gewesen; ist gar kein technisches Gerät vorhanden, das die Eignung zum Abhören und Stören des Polizeifunks aufweist, scheidet das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens für die öffentliche Sicherheit [..] von vorneherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise aus.“

Gefreut hat sich die Redaktion auch über den Teil der Klageerwiderung der Polizei, der von einer Urlaubsvertretung geschrieben wurde. Hierzu meint das Gericht:

„Insbesondere der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltene Bericht des Beamten K. vom 18. Juni 2012, der ebenfalls zu diesem Umstand Stellung bezieht, kann insoweit nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte teilt selbst mit, dass der Beamte K. den Bericht lediglich als Urlaubsvertretung erstellt hat.“

Dann haut das Gericht der Polizei ihr eigenes Beschlagnahmeprotokoll um die Ohren:

 Die Beklagte muss sich ferner den von ihr selbst erstellten „Kurzbericht“ über die Sicherstellung entgegenhalten lassen, in dem der Begriff „Radiosendeutensilien“ gestrichen und gegen die Begriffe „Mischpult, Aufnahmegeräte“ ersetzt wurde. Bei dem „Kurzbericht“ handelt es sich um eine Bescheinigung gemäß §27 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG. In dieser sind die sichergestellten Sachen – nicht irgendwelche Sachen – zu bezeichnen. Der Vortrag, die Streichung des Begriffes „Radioutensilien“ sei lediglich auf eine entsprechende Forderung der Kläger hin erfolgt und habe nicht zum Ausdruck bringen sollen, dass Radioutensilien nicht im Fahrzeug vorhanden gewesen wären, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Wenn die Beklagte der Meinung gewesen wäre, es sei ein Radiosendegerät sichergestellt worden, hätte sie dies in der Bescheinigung gemäß §27 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG zum Ausdruck bringen müssen.

Und weiter wird der Charakter der Maßnahme treffend beschrieben:

Vorliegend verhielt es sich [..] mithin so, dass die Beklagte die Tatsachengrundlage, auf die sich eine Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hätte stützen sollen, nicht ermittelt hat. Besteht aber eine unklare Sachlage, die sich ebenso gefährlich wie als ungefährlich erweisen kann, liegt keine Gefahr [..] , sondern lediglich ein Gefahrenverdacht vor. [..] Das Bestehen eines Gefahrenverdachts rechtfertigt jedoch (noch) keine Maßnahmen, die der endgültigen Gefahrenbeseitigung dienen. [..] Zulässig sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausschließlich vorläufige Maßnahmen zur Gefahrerforschung [..]. Als solche vorläufige Gefahrerforschungsmaßnahme lässt sich die Sicherstellung des gesamten Fahrzeuges einschließlich der darin befindlichen Gegenstände für einen Zeitraum von etwa drei Tagen und über das Ende des Castor-Transportes hinaus jedoch nicht einstufen. Als rechtmäßig denkbar wäre insoweit allenfalls eine Sicherstellung für einen sehr begrenzten Zeitraum und insbesondere mit dem Ziel der genaueren technischen Untersuchung der im Fahrzeug befindlichen Geräte gewesen; hier ging es der Beklagten aber gerade nicht um weitere Sachverhaltsaufklärung, sondern darum, das Fahrzeug einschließlich Inhalt „aus dem Verkehr zu ziehen“.

Und weiter:

Selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – davon ausgehen wollte, dass eine Gefahr vorlag, wären die Voraussetzungen für die Durchführung der erfolgten Sicherstellung gleichwohl nicht gegeben. Denn §26 Nr. 1 Nds. SOG fordert das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. [..] Selbst den Ausführungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt im Begriff waren, die vorhandene Ausrüstung – wofür auch immer – einzusetzen.

Auch die von der Polizei immer wieder angeführten ach so gefährlichen Funkgeräte (übrigens Billig-Baumarkt-Walkie-Talkies) sah das Gericht nicht als bedenklich an:

„Die Sicherstellung erweist sich auch nicht als rechtmäßig, soweit sie sich auf die im VW-Bus aufgefundenen Funkgeräte bezog. Allein das Mitsichführen eines Funkgerätes in der Umgebung polizeilicher Kontrollen führt nicht per se schon zum Vorliegen einer Gefahr [..]. Zwar zeugt das Vorhandensein von Funkgeräten in Situationen wie der streitgegenständlichen grundsätzlich von einem hohen, auf Umgehung polizeilichen Eingreifens gerichteten Organisationsgrad. Vorliegend erscheint insoweit schon das Bestehen einer „einfachen“ Gefahr im Sinne des §2 Nr. 1 lit. a) Nds. SOG fraglich; jedenfalls fehlte es aber an der für die Sicherstellung erforderlichen gegenwärtigen Gefahr [..]. Die Funkgeräte waren im Zeitpunkt der Sicherstellung – nicht jeweils, sondern gemeinsam – in einem Koffer verpackt und im VW-Bus untergebracht. Um ihren Zweck erfüllen zu können, hätte es weiterer wesentlicher Zwischenschritte, nämlich mindestens der Ausgabe der Geräte an einen Nutzer und der Herstellung einer räumlichen Distanz zwischen diesen Nutzern bedurft.

Am Ende geht das Gericht dann nochmal auf  das verletzte Grundrecht ein:

„Die Kläger wurden durch die Sicherstellung des VW-Busses nebst der darin befindlichen Gegenstände in ihrem Recht auf freie Rundfunkberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. GG) verletzt. Der Schutzbereich war unabhängig davon eröffnet, ob die Kläger Inhaber eines Presseausweises waren oder nicht. Presseausweise werden – anders als beispielsweise Rechtsanwaltausweise – nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern vom Deutschen Journalistenverband ausgegeben. Voraussetzung für den Erhalt ist die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist, die aber gerade nicht Bedingung für einen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG ist. Der Schutzbereich umfasst nicht nur die Berichterstattung selbst, sondern auch alle wesensmäßig damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere auch die Beschaffung der zu berichtenden Informationen [..]. Durch die streitgegenständliche Sicherstellung wurden die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung und -verarbeitung der Kläger erheblich eingeschränkt.“

(Hervorhebungen sind nicht im Original vorhanden, sondern von der Redaktion eingefügt.)

20 Kommentare

  1. herr Schibulski says:

    Epic win!
    Jetzt müssen dann noch die Leute aus dem Kessel recht bekommen und die Bullen haben in der Nachlese der Ereignisse vollends verkackt.

  2. eeeee says:

    Gibt es einen Link zum Urteil, damit andere auf das Urteil verweisen können, wenn sie an Berichterstattung gehindert werden?

  3. Klaus says:

    “ „Ein Angebot, uns die Geräte zu erklären, bzw. Geräte, die als Störsender und Störerkommunikation dienen, auszubauen wurde abgelehnt“

    Ironie des Schicksals für die Polizei: nach Ansicht der Metronaut-Redakteure ist diese Aussage des Einsatzleiters frei erfunden. Beide sahen ihn zum ersten Mal beim Verfahren in Lüneburg.“
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    Der Einsatzleiter meinte ja wohl nicht, dass er PERSÖNLICH dies „Angebot“ gemacht hat, er sprach von „uns“, also von der Polizei allgemein.
    Entwerten Sie doch nicht das schöne Urteil mit solch‘ schiefen „Ironie“-Anmerkungen.

    • Redaktion says:

      Wir kennen die gesamten Unterlagen/Klageerwiderungen. In der Tat war es so, dass es dort so dargestellt war, als habe der Einsatzleiter direkt mit den Redakteuren gesprochen und den oben zitierten Satz gesagt. Eine Anwesenheit des Einsatzleiters war nach Aussage der Redakteure aber nicht der Fall. Wir denken auch nicht, dass das Urteil dadurch entwertet wird.

      • Clausi says:

        Bitte entwerten Sie nicht die unqualifizierte Aussage von „Klaus“ durch Fakten o.ä., er hat sicher nicht umsonst jahrelang bei Barbara Salesch Jura studiert.

  4. Trallalala says:

    Alles schön und gut. Aber welche echte Konsequenz hat das für die Polizei? Was hindert sie daran, beim nächsten Mal genauso das Recht zu missachten?

  5. gant says:

    Konsequenzen? Keine, wenn man nicht selbst aktiv wird:
    Schadensersatz geht nicht, weil dazu ein geldwerter Schaden nachzuweisen ist.
    Schmerzensgeld geht – und das *muss* eingefordert werden. Wer das nicht tut, lässt die Täter gänzlich unbehelligt und hätte sich den ganzen gerichtlichen Zirkus schenken können.
    Auch das Argument, es ginge einem nicht ums Geld, darf einen nicht von dieser Forderung abhalten – wenn’s sein muss, kann man’s ja immer noch sinnvoll wegspenden/versaufen/im Garten verbuddeln…

  6. Hadmut Danisch says:

    Habt Ihr dafür ein Aktenzeichen oder sogar die Entscheidung im Volltext?

    • Arno nym says:

      Steht doch in der Pressemeldung des Verwaltungsgerichts. Lies doch nach :)

      • Hadmut Danisch says:

        @arno nym:

        Klar, warum einfach, wenn’s umständlich geht.

        Normalerweise ist das so üblich und sinnvoll, dass derjenige, der sich auf ein Urteil bezieht, Aktenzeichen und wenn möglich Volltext angibt, und sich nicht der Leser das selbst raussuchen muss.

        Denn so entsteht der Eindruck, dass nur selektiv das zitiert wird, was gerade passt, und der Leser lieber nicht so genau hingucken soll.

        Oder anders gesagt: Wenn man schon Presserecht für sich beansprucht, sollte man sich auch ein bisschen an ein Mindestniveau halten.

        • Theobald Tiger says:

          Service:
          „Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat entschieden, dass die Sicherstellung eines VW-Busses während des Castor-Transportes 2011 im „Camp Metzingen“ rechtswidrig war (Az.: 5 A 120/13).“

          Ich teile die Auffassung, daß die Dimension der vor sich hergeschobenen Bugwelle in Sachen Journalismus und Pressefreiheit sich in der Qualität der Berichterstattung in eigener Sachen niederschlagen sollte.

          In diesem Sinne halte ich sowohl die Integration des Aktenzeichens als auch des Links zur Pressemitteilung in den Artikel für unentbehrlich.

          Und selbstverständlich sollte auch das Urteil -datenschutzgerecht aufbereitet- im Volltext veröffentlicht werden. Openjur.de bietet sich zur Erweiterung der Reichweite dabei an.

  7. michel says:

    nun ja, epic win ist natürlich lächerlich, denn ich konnte nirgends lesen, dass irgendeiner dieser kleingeistigen willwährigen faschisten eine freiheitsstrafe bekommen hat!

  8. r.nuwieder says:

    Was spricht dagegen die Entscheidung hier zu komplett (anonymisiert) veröffentlichen oder an openjur zu schicken?

  9. Henry says:

    @Michel: Genau das Problem. Wird einfach weitergemacht wie bisher. Die Behörde zahlt ja für das Vergehen dieser RechtsbrecherInnen. Also eigentlich die BürgerInnen. Welche anderen VerbrecherInnen bekommen ihr Vergehen von der Gesellschaft bezahlt? Es wird Zeit für die Einführung der persönlichen Haftung für solche Leute. Alle Gerichtskosten bezahlen müssen und eine vierstellige Strafe wäre mal ein Anfang. Und dann für alle Beteiligten, so dass sich niemand mit Befehl und EinsatzleiterIn rausreden kann.

  10. anti-citizens-united says:

    Vorsicht: Ironie
    Wurde der Bus nicht von einer Gruppe von Menschen betrieben? Nicht nur von einem einzelnen Individuum?

    Haben nicht nur Individuuen Presse- und Meinungsfreiheit? Ich dachte immer Zusammenschlüsse von Menschen haben das nicht. Sagen zumindest amerikanische Linke:

    https://www.youtube.com/watch?v=k5kHACjrdEY

    (Und Citizens United war eine non-profit cooperations (in Deutschland würde man das als e.V. organisieren), es geht also nicht nur um profitorientierte Unternehmen.)

    • me@privacy.net says:

      Es ist denkbar, dass sich die Rechtsnormen zur Presse- und Meinungsfreiheit in den USA von denen in Deutschland unterscheiden.

  11. Alex says:

    VIELEN DANK!

    Danke das Ihr das durch gefochten habt! Viel zu oft wird hier rund um den Artikel 5 willkürlich das Recht gebeugt! Schon allein der Absatz über das „verletzte Grundrecht“ war es wert!

    Danke!

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